Kasko- oder Haftplichtschaden
 
                 
Haftpflichtfall

 

Unter einen Haftpflichtfall versteht man, wenn der Unfallgegner ganz oder teilweise an einem Unfall Schuld ist. Der Unfallgegner ist in diesem Fall gegenüber Ihnen zum Schadensersatz nach dem BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) verpflichtet. Im BGB ist genau geregelt, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als wäre der Schaden nie eingetreten. Für jedes in Deutschland amtlich zugelassenes Fahrzeug, ist es in der Regel Pflicht, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die im Schadensfall die Schadensersatzansprüche übernimmt. Die Erstattung der Schadensersatzansprüche erfolgt in Deutschland ausschließlich durch einen Geldbetrag. Bekommen Sie vom Schädiger ein anderes Angebot, brauchen Sie sich nicht darauf einzulassen. Zur Ermittlung der Schadenshöhe, haben Sie im Haftpflichtfall das Recht, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Oftmals macht Ihnen die gegnerische Versicherung das Angebot eine Sachverständigen zu stellen, worauf Sie sich nicht einzulassen brauchen. Man sollte sich darüber im Klaren sein, wenn Sie einen Sachverständigen von der gegnerischen Versicherung in Anspruch nehmen, ermittelt derjenige die Schadenshöhe, der auch für den entstandenen Schaden zu zahlen hat. Ob das so gut ist? Da der Geschädigte seinen Schaden beweisen muss, ist es ratsam einen freien Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Der Sachverständige ermittelt die Schadenshöhe und erstellt ein Haftpflichtgutachten, auf dem Sie sich berufen können. Natürlich stellt man sich auch die Frage über die Kosten eines Gutachtens. Da die Erstellung eines Gutachtens unter Beweissicherungskosten fällt, die auch von der Versicherung übernommen werden, zahlen Sie beim Sachverständiger keinen Euro, sondern unterschreiben eine so genannte „Sicherungsabtretung", damit ist der Sachverständige berechtigt, direkt mit der Versicherung abzurechnen. Bei Schäden unter 750 € (Bagatellschaden), ist die Versicherung nicht verpflichtet, einen Gutachter zu bezahlen. In diesen Fall reicht ein Kostenvoranschlag vollkommen aus.

 


 

Kaskofall

 

Bei den Kaskoversicherungen wird unterschieden zwischen Voll- und Teilkasko. Im Gegensatz zur Schadensersatzverpflichtung im Haftpflichtfall wird der Kaskofall nicht durch den BGB geregelt, sondern es handelt sich hierbei um eine vertragliche Vereinbarung mit Ihrer Versicherung. Im Schadensfall melden Sie erst einmal den Schaden Ihrer Versicherung. Die Versicherung ist laut Versicherungsvertrag dann verpflichtet, Ihnen ein Angebot der Erstattungssumme zu unterbreiten. Aus dieser Verpflichtung heraus, ist die Versicherung „weisungsbefugt". Das bedeutet, die Versicherung hat das Recht, einen Sachverständigen zu beauftragen und übernimmt natürlich auch die Kosten des Gutachtens. In den meisten Fällen ist der Fall mit der Erstattung der ermittelten Kosten erledigt. Zur Reparatur des Fahrzeuges wird der Geldbetrag aber in der Regel nicht ausreichend sein, weil die so genannten Abzüge "neu für alt" und die eventuelle Selbstbeteiligung berücksichtigt werden müssen.

 


 

Welche Möglichkeiten bleiben Ihnen, wenn Sie mit dem Gutachten nicht zufrieden sind?

In diesen Fällen kommt es zu einem Sachverständigenverfahren, dieses Verfahren ist bereits bei Vertragsabschluß mit Ihrer Versicherung in den Vertragsklauseln ganz genau definiert.

 


 

Voll- oder Teilkasko, hier treffen Sie die richtige Entscheidung?

Vollkasko:

Die meisten Versicherungsnehmer stehen oft vor dieser Entscheidung, wenn Ihr Fahrzeug ein Alter von 3 - 4 Jahren erreicht hat, dabei ist aus Sachverständigen-Sicht leicht zu beantworten. Wenn ein unfallbedingter Verlust oder eine Beschädigung des Fahrzeuges von Dritten den Versicherten in eine finanzielle Notsituation bringen könnte, ist es ratsam die Vollkaskoversicherung beizubehalten. Viele Fahrzeuge haben in diesem Alter noch einen erheblichen Wert. Erst wenn der Wert des Fahrzeuges so gering ist, dass Ihnen der Verlust finanziell nichts mehr ausmacht, sollte man auf die Vollkaskoversicherung verzichten. 

Teilkasko:

Die Teilkaskoversicherung deckt in der Regel folgende ab:

  • Brand - und Explosionsschäden
  • Schäden durch Diebstahl / Totalentwendung 
  • Sturm - und Hagelschäden 
  • Blitzschlag - und Überschwemmungsschäden
  • Schäden durch Huftiere / Marderbisse
  • Haarwildschäden
  • Kurzschluss der Verkablung
  • Glasbruch 

Achten Sie bei der Teilkaskoversicherung auf eine eventuelle Selbstbeteiligung.